Allgemeine Verkaufsbedingungen

Präambel

Jede Bestellung bedeutet automatisch die vollständige und bedingungslose Annahme der folgenden Bedingungen durch den Käufer: Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von neuen und gebrauchten Artikeln. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers sind für WORMS nicht verbindlich, auch wenn WORMS sie kennt. Die Tatsache, dass WORMS sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf einen Artikel der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen beruft, kann nicht als Verzicht auf das Recht ausgelegt werden, diese Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt anzuwenden.

Artikel 1: Vorläufiges Angebot
1.1 WORMS erstellt auf der Grundlage der Anfragen des Käufers ein Angebot zur Annahme.
1.2 Die Qualitäts-, Leistungs-, Kapazitäts-, Mess- und Leistungsangaben für die im Angebot enthaltenen Artikel entsprechen den Angaben des Herstellers und werden nicht im Rahmen der Garantie garantiert.

Artikel 2: Bestellung
2.1 Alle Bestellungen, auch telefonische, müssen schriftlich bestätigt werden.
2.2 Die Bestellung muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Menge, Fabrikat, Typ, Artikelbezeichnung, vereinbarter Preis, Zahlungsweise, Ort und Datum der Lieferung oder Abholung, wenn diese von der Rechnungsadresse abweicht.
2.3 Eine Bestellung ist für WORMS nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich angenommen worden ist.
2.4 Von WORMS angenommene Aufträge sind nur gültig, wenn sie von WORMS nicht schriftlich storniert wurden.

Artikel 3: Finanzierung
3.1 Eine eventuelle Finanzierung des Geräts durch ein Finanzinstitut muß auf der Bestellung angegeben werden.
3.2 WORMS behält sich das Recht vor, die Bestellung zu stornieren, wenn innerhalb von 30 Tagen nach dem Bestelldatum keine positive Antwort der genannten Finanzorganisation eingeht.

Artikel 4: Änderung der technischen Spezifikationen
4.1 Der Käufer kann die Bestellung nicht rückgängig machen und WORMS nicht für Änderungen der ursprünglichen Produktspezifikationen zwischen Bestellung und Lieferung haftbar machen, wenn diese in Anwendung eines nationalen oder europäischen Gemeinschaftstextes oder aufgrund von Herstellerempfehlungen erfolgen.
4.2 WORMS verpflichtet sich, den Käufer so schnell wie möglich über solche Änderungen zu informieren.
4.3 Wenn WORMS nicht in der Lage ist, die bestellten Artikel zu liefern, kann WORMS entweder die Bestellung stornieren und die erhaltenen Vorauszahlungen ohne weitere Entschädigung zurückerstatten oder auf schriftlichen Antrag des Käufers Artikel mit identischen Eigenschaften liefern.

Artikel 5: Lieferung – Definition Die Lieferung der Waren erfolgt gemäß den Bestimmungen der Bestellung, vorbehaltlich der Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Unter Lieferung ist entweder der Versand der Sachen an den Käufer ab Werk oder Lager von WORMS zu verstehen oder die Bereitstellung der Sachen zur Abholung im Lager von WORMS.

Artikel 6: Lieferzeiten – Allgemeine Geschäftsbedingungen
6.1 Die Lieferfristen sind lediglich Richtwerte und richten sich nach der Verfügbarkeit der Artikel zum Zeitpunkt des Angebots. Die Bestellung wird nicht storniert, wenn sich die Lieferung aufgrund von Umständen verzögert, die außerhalb des Einflussbereichs von WORMS liegen. WORMS kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus dieser Verzögerung ergeben.
6.2 Der Auftrag kann jedoch auf Verlangen einer der Parteien per Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden, wenn die Lieferung aus einem anderen Grund als höherer Gewalt nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem vorgesehenen Liefertermin erfolgt. Der Käufer hat dann lediglich Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung(en) ohne weitere Entschädigung.
6.3 WORMS kann nicht haftbar gemacht werden im Falle von höherer Gewalt oder Ereignissen wie Aussperrung, Streik, Epidemie, Krieg, Requisition, Feuer, Überschwemmung, Maschinenunfall, Verzögerungen im Transportsystem oder anderen Ursachen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Arbeitseinstellung bei WORMS oder ihren Lieferanten führen. WORMS wird den Käufer rechtzeitig über solche Umstände informieren, wenn sie eintreten.
6.4 Jede Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt führt nach dem Ermessen von WORMS entweder zur Stornierung des Auftrags oder zur Verlängerung der Liefer- oder Abholfristen, ohne dass eine der Parteien einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
6.5 Die rechtzeitige Lieferung kann in jedem Fall nur erfolgen, wenn der Käufer seine (finanziellen und unterschriftlichen) Verpflichtungen gegenüber WORMS erfüllt hat.
6.6 Erfolgt die Lieferung durch Bereitstellung zur Abholung, so verpflichtet sich WORMS, den Käufer schriftlich über den Bereitstellungstermin zu informieren. Der Käufer verpflichtet sich, die Sachen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsmitteilung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden dem Käufer die Kosten für die Lagerung der Gegenstände in Rechnung gestellt, unbeschadet aller weiteren Maßnahmen, die WORMS ergreifen kann.

Artikel 7: Transport
7.1 WORMS steht es frei, die geeignetste Transportart für die Lieferung der Sachen zu wählen.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers, der dafür verantwortlich ist, die Menge und den Zustand der Sachen bei der Lieferung zu überprüfen. Im Falle von Schäden oder Verlusten muss der Käufer seine Vorbehalte auf dem Lieferschein vermerken und den Spediteur innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt per Einschreiben mit Rückschein informieren. Diesem Schreiben müssen die auf dem Lieferschein angegebenen Vorbehalte beigefügt werden. Alle Sendungen werden durch den Spediteur versichert. Dies setzt voraus, dass bei eventuellen Ansprüchen genaue und detaillierte Vorbehalte gemacht werden. Alle Versicherungsansprüche müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Spezifische und detaillierte Vorbehalte sollten angegeben werden: geöffnete oder zerrissene Pakete, Anzahl der erhaltenen Artikel (erhalten und nicht fehlend), Spuren von Stößen, umgestürzte Pakete oder Paletten, keine Originalverpackung. Unzulässige Vorbehalte: „vorbehaltlich des Verpackens“, „vorbehaltlich des Zählens“, „vorbehaltlich des Bruchs“ und vorversiegelte Verpackungen.

Artikel 8: Eingangskontrollen
8.1 Die Entgegennahme und Kontrolle des Materials muss innerhalb von zwei (2) Tagen nach der Lieferung erfolgen.
8.2 Unbeschadet der Maßnahmen, die gegen den Frachtführer ergriffen werden können, informiert der Käufer WORMS per Einschreiben mit Rückschein innerhalb der in Artikel 8.1 genannten Frist über offensichtliche Mängel oder Anomalien der gelieferten Sachen.
8.3 Der Käufer wird die festgestellten Mängel oder Unregelmäßigkeiten in einem Einschreibebrief angeben, der innerhalb der in Artikel 8.1 genannten Fristen an WORMS zu richten ist. Der Käufer gibt WORMS jede Gelegenheit, diese Mängel oder Anomalien zu untersuchen, und verzichtet darauf, zu diesem Zweck einzugreifen oder einen Dritten einzuschalten.
8.4 Reklamationen, die nach der in Artikel 8.1 genannten Frist eingereicht werden, werden als unzulässig betrachtet.
8.5 Wenn der Käufer den Empfang der Lieferung nicht ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt, gelten die Sachen als auftragsgemäß geliefert.
8.6 Die Feststellung von Unregelmäßigkeiten an den gelieferten Sachen entbindet den Käufer nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der nicht beanstandeten Sachen.
8.7 Ein nach gegenseitiger Prüfung festgestellter Mangel verpflichtet WORMS nur zum kostenlosen Ersatz der als mangelhaft erkannten Gegenstände.
8.8 Allen Warenrücksendungen ist ein Rücksendeschein beizufügen, der die genaue Bezeichnung der zurückzusendenden Ware, den Grund der Rücksendung sowie den Namen und die Unterschrift des Fahrers für die Abholung enthält. Der Käufer muss eine Kopie dieses Rücksendescheins aufbewahren, der im Falle einer Reklamation angefordert werden kann.
8.9 Für Ersatzteile, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Lieferdatum zurückgegeben werden, wird ein Rabatt von 20 % netto auf den Stückpreis gewährt. WORMS akzeptiert keine Rückgabe von Gummiteilen.

Artikel 9: Preisfestsetzung
9.1 Für die bestellten Artikel gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise. Die Preise sind in Euro angegeben.
9.2 Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer und andere ähnliche Steuern werden zu dem am Tag der Fälligkeit der Rechnung geltenden Satz hinzugerechnet.

Artikel 10: Preisindexierung
10.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Preise aufgrund von Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen der Hersteller oder Steuern variieren können.
10.2 Beträgt die Preisänderung mehr als 10 %, wird WORMS den Käufer per Einschreiben mit Rückschein über die Erhöhung informieren. Bei Standardartikeln kann der Käufer die Bestellung innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Schreibens, in dem die Preisänderung mitgeteilt wird, schriftlich stornieren. Bei Sonderanfertigungen kann der Käufer die Bestellung nicht stornieren, doch wird WORMS jede Preisänderung von mehr als 10 % übernehmen.

Artikel 11: Zahlungsbedingungen
11.1 Zahlungsbedingungen Zahlungsfrist: Gemäß dem französischen Gesetz Nr. LME 2008/776 vom 04.08.2008 betragen die Zahlungsfristen 45 Tage zum Monatsende oder 60 Tage ab Rechnungsdatum. Verzugszinsen: Bei Nichtbezahlung der Rechnung innerhalb von acht Tagen nach Fälligkeit schuldet der Käufer automatisch Verzugszinsen in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes (Gesetz Nr. 92-1442 vom 31. Dezember 1992). Die Verzugszinsen werden auf den Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Zusätzliche feste Entschädigung für Inkassokosten: Sie wird zusätzlich zu den Verzugszinsen erhoben. Diese Entschädigung ist durch das Dekret vom 2. Oktober 2012 auf 40 € festgelegt. Diese Entschädigung ist automatisch (ipso jure) anwendbar.
11.2 Unabhängig von der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsweise gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die fälligen Beträge eingezogen wurden.
11.3 Bei Nichtbezahlung am Fälligkeitstag behält sich WORMS das Recht vor, laufende offene Aufträge und Lieferungen zu stornieren oder auszusetzen.
11.4 Bei vorzeitiger Barzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung wird ein Skonto von 0,5 % pro Monat im Voraus gewährt.
11.5 Kommerzielle Streitigkeiten Alle vom Käufer vorgebrachten Streitigkeiten, die sich auf die gesamte Geschäftsbeziehung mit WORMS beziehen (Rechnung, Verkauf, Vertrag, Schulden usw.), können nach Ablauf von neun Monaten nach dem Datum des strittigen Ereignisses nicht mehr berücksichtigt werden. Daher muss jede Forderung in Bezug auf die Zahlung von im Jahr n fälligen Beträgen (Rabatte, Geschäftsbeziehungen und Vergütungen für andere Dienstleistungen) spätestens am 30. September des Jahres n+1 bei WORMS eingehen. Andernfalls ist die Forderung de facto unzulässig.

Artikel 12: Verzugszinsen
Bei Nichtzahlung innerhalb von acht Tagen nach Fälligkeit der Rechnung schuldet der Käufer automatisch Verzugszinsen in Höhe des Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes (französisches Gesetz Nr. 92-1442 vom 31. Dezember 1992). Die Verzugszinsen werden auf den Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer berechnet.

Artikel 13: Strafklausel
Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen, die eine gütliche oder gerichtliche Eintreibung der Forderung vorsehen, zahlt der Käufer neben der gesetzlich geschuldeten Hauptsumme, den Kosten, Auslagen und Gebühren eine Entschädigung in Höhe von 15 % der Hauptsumme, einschließlich Steuern, als pauschalen Schadensersatz und Verzugszinsen.

Artikel 14: Unverzügliche
Zahlung Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung einer Bestellung am Fälligkeitstag werden die für diese Bestellung oder für andere gelieferte oder in der Auslieferung befindliche Bestellungen geschuldeten Beträge sofort nach einer Mahnung durch WORMS per Einschreiben mit Rückschein fällig.

Artikel 15: Ablehnung des Verkaufs
Alle Bestellungen werden unter Berücksichtigung der rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Käufers zum Zeitpunkt der Bestellung angenommen. Verschlechtert sich die finanzielle Lage des Käufers zwischen dem Datum der Bestellung und dem Lieferdatum, so ist WORMS berechtigt, entweder Barzahlung vor der Lieferung zu verlangen oder die Bestellung zu stornieren.

Artikel 16: Erweiterte
Garantie für neue Artikel: Die Garantie deckt alle Material-, Herstellungs- und Montagefehler ab. Der Kundendienst von Worms Entreprises kann eine Garantie gewähren oder ablehnen.
16.1 Garantiezeit: Es wird eine 36-monatige Garantie auf die Artikel und auf die Benzinmotoren gewährt (Dieselmotoren werden vom Hersteller gemäß seinen Garantiebedingungen garantiert). Ausgenommen sind die Modelle SILENTSTAR 7M, SILENSTAR 7T, SILENSTAR 13000 M, SILENTSTAR 13000 T und große Stromerzeuger mit einer Leistung von 9 kVA oder mehr, für die nur eine Garantie von 1 Jahr gilt. Die Garantie deckt den Ersatz der als defekt erkannten Teile und die für die Reparatur notwendige Arbeitszeit durch eine Werkstatt des WORMS Entreprises-Netzes von autorisierten Werkstätten. Die Arbeitszeit wird nur im französischen Mutterland vergütet.
16.2. Auf Ersatzteile wird eine Garantie von drei Monaten gewährt, und zwar nur dann, wenn der Einbau von einem Fachmann unter Beachtung der branchenüblichen Praktiken und der Empfehlungen des Herstellers vorgenommen worden ist. WORMS ist nicht verpflichtet, bei nachgewiesenem Versagen des Lieferanten oder des Artikels eine Garantie für die Teile zu übernehmen.
16.3 Diese Garantie erstreckt sich auf alle versteckten oder offensichtlichen Mängel ab dem Lieferdatum der Gegenstände. Der Käufer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel eindeutig nachzuweisen. Die einzige Verpflichtung, die WORMS im Rahmen der Garantie obliegt, ist der kostenlose Ersatz oder die Reparatur der vom Hersteller als mangelhaft anerkannten Sache und schließt jede andere Leistung oder Entschädigung aus.
16.4 Die im Rahmen der Garantie durchgeführten Eingriffe verlängern nicht deren Dauer. Die Reparatur oder Lieferung von Ersatzteilen verlängert oder erneuert die Garantiezeit nicht. Die Kosten für Transport und Verbrauchsmaterial (Filter, Öl, Schmiermittel usw.) gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.
16.5 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Sache in Anwendung der Garantie beschlagnahmt wird. Die Garantie gibt keinen Anlass zu Schadenersatz irgendwelcher Art.
16.6 Um die Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss das ausgefüllte Formular „Garantieantrag“ zusammen mit dem Kaufbeleg innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Mangels an WORMS zurückgesandt werden. Jeder Antrag auf Inanspruchnahme der Garantie muss bei der Bestellung angegeben werden und alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen enthalten. Das vom Käufer als defekt betrachtete Teil muss innerhalb von 15 Tagen an WORMS zurückgeschickt werden. Ist das Teil nach Ablauf dieser Frist nicht bei WORMS eingegangen oder wird die Garantie nicht anerkannt, wird eine Rechnung für das Ersatzteil ausgestellt, die der Käufer zu begleichen hat.
16.7 Der Hauptvertreter des Käufers muss gemäß Artikel R233-12 des Arbeitsgesetzbuchs ein Wartungsbuch erstellen und auf dem neuesten Stand halten. Für Gebrauchtmaschinen:
16.8 Für gebrauchte Geräte wird die Garantie, die WORMS gewähren kann, in den besonderen Bedingungen festgelegt.

Artikel 17: Garantie – Ausschlüsse
17. 1 Der Käufer verliert den Anspruch auf die gesetzlichen und vertraglichen Garantien insbesondere bei anormaler oder missbräuchlicher Verwendung des Geräts, bei Reparaturen oder Eingriffen, die von anderen als den von WORMS oder dem Hersteller zugelassenen Personen vorgenommen wurden, bei Verschlechterung oder Beschädigung der Sache, insbesondere infolge von Zusammenstößen, Fallenlassen, Brand, Vandalismus, böswilliger Beschädigung oder Fehlverhalten; Verschlechterung oder Unfälle aufgrund mangelnder Überwachung oder Wartung; vorzeitige Verschlechterung aufgrund von Verschleiß, Leckagen oder Geräuschen, die WORMS nicht rechtzeitig gemeldet wurden; Weigerung des Käufers, WORMS den Zugang zu den Geräten zwecks Wartung, Inspektion oder Reparatur zu ermöglichen. Die Garantie gilt vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Wartung der Maschine und erlischt automatisch, wenn die Maschine für einen anderen als den normalerweise vorgesehenen Zweck verwendet wird oder wenn die in der Wartungs- und Betriebsanleitung enthaltenen Bestimmungen und Anweisungen nicht strikt eingehalten werden. Die Garantie erlischt auch, wenn das Gerät außerhalb der Werkstatt des Händlers oder durch nicht autorisiertes Personal verändert, repariert oder demontiert wird, es sei denn, es handelt sich um routinemäßige Wartungsarbeiten. Die Herstellergarantie kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Artikel mit einem Stromerzeuger unter der Leistungsgrenze betrieben wird. Von der Herstellergarantie ausgeschlossen sind Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, Dioden, Kondensatoren und AVR (automatische Spannungsregler), Auspuffanlagen, Dichtungen, Schalter, Filtersysteme und Startsysteme (Batterie und Anlasser), Temperatur- und Ölsensoren sowie Messanzeigen.
17.2 WORMS kann die gesetzlichen Standardgarantien im Falle eines Zahlungsverzugs, einer teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung des Preises der Waren aussetzen.

Artikel 18: Eigentumsvorbehalt Gefahrenübergang
18.1 Gemäß dem Gesetz N 80-335 vom 12. Mai 1980 werden alle von WORMS verkauften Artikel unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung geliefert und verkauft. Die Nichtbezahlung, auch teilweise, berechtigt WORMS, ungeachtet einer anderslautenden Klausel, den Gegenstand nach förmlicher Mitteilung mit Empfangsbestätigung vom Käufer zurückzufordern. Das Recht auf Einspruch gilt auch für den Fall, dass der Käufer in Konkurs oder Liquidation gerät.
18.2 In Abweichung von Artikel 1583 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht die Gefahr von Schäden an den Sachen oder an Dritten mit der Lieferung der Sachen auf den Käufer über.
18.3 Die Rücksendung der Sachen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
18.4 Bei Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel ist der Käufer zur Zahlung einer Entschädigung für die Wertminderung gemäß der von der FNTP (Nationale Vereinigung für öffentliche Arbeiten) festgelegten Skala verpflichtet. Diese Entschädigung darf nicht mit etwaigen vom Käufer geleisteten Vorauszahlungen verrechnet werden.
18.5 Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Insolvenzverfahren, hat der Käufer WORMS, die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein davon zu unterrichten.
18.6 Der Käufer trägt die Kosten der zur Abwehr dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere von Maßnahmen Dritter.
18.7 Der Käufer sorgt dafür, dass der Gegenstand identifiziert werden kann.
18.8 Bei Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel werden die an WORMS geleisteten Anzahlungen einbehalten.

Artikel 19: Ausrüstung zum Weiterverkauf Der Käufer darf die Gegenstände im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterverkaufen. Der Käufer verwirkt dieses Recht jedoch, wenn die Zahlung nicht zum Fälligkeitstermin erfolgt. Der Käufer verpflichtet sich, WORMS in beiden Fällen die Namen und Adressen der Käufer sowie die von diesen noch geschuldeten Beträge mitzuteilen.

Artikel 20: Nichtigkeit einer Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig oder nichtig sein, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht ungültig oder nichtig.

Artikel 21: Gerichtsstand Offizieller Gerichtsstand für den Vertrag und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Unternehmens. Jede Streitigkeit oder Auslegung der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegt dem französischen Recht. In Ermangelung einer gütlichen Einigung wird der Rechtsstreit vor dem Handelsgericht von Meaux verhandelt, das die alleinige Zuständigkeit besitzt. Die Zuständigkeitszuweisung ist allgemein und gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptklage, eine Nebenklage, eine Klage in der Sache oder ein Eilverfahren handelt.

Artikel 22: Geistiges Eigentum Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen bleiben ausschließliches Eigentum von WORMS, dem alleinigen Inhaber ihrer geistigen Eigentumsrechte, und sind WORMS auf Verlangen zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, von diesen Unterlagen keinen Gebrauch zu machen, der die gewerblichen oder geistigen Eigentumsrechte unseres Unternehmens verletzen könnte, und verpflichtet sich, sie nicht an Dritte weiterzugeben.

Artikel 23: GDPR (General Data Protection Regulation) WORMS Entreprises verpflichtet sich zur Einhaltung der GDPR-Verordnung über personenbezogene Daten (Verordnung (EU) 2016/679) des Europäischen Parlaments. Für jede Anfrage senden Sie bitte eine E-Mail an contact@wormsentreprises.com.

Artikel 24: Einhaltung der Umwelt- und Sozialanforderungen gemäß dem Agec-Gesetz über die Bekämpfung von Abfällen und die Kreislaufwirtschaft. Verpackungen für den Haushalt: FR216670_01RWX und WEEE: FR025525_05PORT Einzelheiten finden Sie auf unserer Website: www.wormsentreprises.fr W COM.01.13.INF – Revision 4

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